Vereinssatzung

Satzung

Verrus D – Verein der  Russischsprechenden in Deutschland e.V.

S a t z u n g

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Verrus D –

Verein der Russischsprechenden in Deutschland „. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Im Folgenden wird er als  „der Verein“ bezeichnet.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die Lebensqualität von pflegebedürftigen Senioren, Menschen mit Behinderung sowie psychisch kranken Menschen mit als auch ohne einen Migrationshintergrund, unter Berücksichtigung von kulturellen und mentalitätsbedingter Traditionen sowie der religiösen Zugehörigkeit,  in der häuslichen Umgebung zu verbessern. Dadurch soll diesen Menschen und ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden ermöglicht werden.

§ 3. Tätigkeitsbereiche

Der Zweck wird erreicht insbesondere durch:

(1) die Trägerschaft des zugelassenen ambulanten interkulturellen Pflege- und Sozialdienstes für Senioren, Menschen mit Behinderung und psychisch Kranke.

(2) Organisation und spätere Trägerschaft einer zugelassenen interkulturellen Tagespflege für Senioren, Menschen mit Behinderung und psychisch Kranke.

(3) Aufbau und Betreuung von ambulant betreuten

(4) Realisierung des gemeinsamen Projekts „Wohnen im Quartier. Bezahlbar, barrierefrei und nachbarschaftlich“ mit der Wohnungsgenossenschaft am Beutelweg „WoGeBe“ e.G. Trier, im Stadtteil Trier – Nord, das beinhaltet:

a) Aufbau einer Service- und Beratungsstelle mit Bereitschaftsdienst
b) Aufbau und Führung eines Wohncafés

(5) das Einrichten und die Führung eines Sozialdienstes für die oben genannten Personengruppen zwecks :

a) Hilfe bei Behördengängen, Arztbesuchen, Besorgungen, etc.
b) Hilfe beim Schriftverkehr
c) Hilfe bei Antragsstellung bei diversen Behörden
d) Hilfe bei der Wohnungssuche

(6) das Einrichten und die Führung von Seniorengruppen zwecks kultursensibler Prävention von kognitiven Beeinträchtigungen im Alter

(7) das Einrichten eines psychologischen Beratungsdienstes  für verschiedene  Personengruppen, darunter insbesondere

a) Kunden des Pflegedienstes
b) Deren Angehörige
c) Vereinsmitglieder sowie Vereinsmitarbeiter

(8) Durchführung diverser kultureller Veranstaltungen wie

a) Weihnachtsfest für Senioren und Kunden des Pflege- und Sozialdienstes
b) Winterfest für Vereinsmitglieder, ehrenamtliche Helfer und Mitarbeiter
c) Grillfest für Senioren und Kunden des Pflege- und Sozialdienstes
d) Sommerfest für Vereinsmitglieder, ehrenamtliche Helfer und Mitarbeiter
e) Aktion zum „Weltfrauentag“
f) Aktion zum „Gedenktag an die Opfer des 2. Weltkrieges“
g) Konzerte, Aufführungen, Ausstellungen und Ausfluge

(9) Unterhaltung einer Bibliothek mit russischsprachigen Büchern und Zeitschriften

(10) Führung der Vokalgruppe des Vereines

(11) Information und Beratung

a) Kurse für Pflegende Angehörige nach § 45 SGB XI
b) Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 SGB XI
c) Monatliche Ausgabe eines Infoblattes in russischer Sprache zur Vermittlung von aktuellen und notwendigen Informationen für Senioren
d) Regelmäßige Herausgabe der Informationsbroschüre „In Trier und Region“ in russischer Sprache
e) Beratung und Übermittlung von Informationen für Arbeitslose und Arbeitssuchende sowie Auszubildende und Praktikanten

§ 3a. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52, Abs.2 Nr.9 AO

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

a) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Die ehrenamtlichen Helfer des Vereins dürfen für Ihre Tätigkeiten mit einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3, Nr. 26 EStG vergütet werden, dabei darf die Gesamthöhe der jährlichen Vergütung den in der jeweils gültigen Fassung des EStG festgelegten Betrag nicht überschreiten.
c) Die finanziellen Verpflichtungen des Vereins, insbesondere Abschlüsse bzw. Änderungen sowie Beendigungen von Arbeitsverträgen, bedürfen einer Einwilligung des Vorstandes.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind für den Verein ehrenamtlich tätig, Ihre jährliche Vergütung soll der Höhe nach den Betrag nach § 3 Nr. 26a ESTG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten. Sind die Vorstandsmitglieder jedoch neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auch im Auftrag des Vereins nach § 26 EStG tätig, darf die letztgenannte Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr.26 EStG neben der Ehrenamtspauschale i.S.d.§ 3 Nr.26a EStG vergütet werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. Feldmannstraße, 92 66119 Saarbrücken, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die sich für die russische Sprache und Kultur interessiert. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt des Mitglieds, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen kann. Dieser ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, es sei denn, dass es sich bei dem auszuschließenden Vereinsmitglied um ein Vorstandsmitglied im Amt handelt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4a. Stimmberechtigung der Vereinsmitglieder.

Das Vereinsmitglied ist stimmberechtigt, wenn es letzte 2 Jahre vor der jeweiligen Mitgliederversammlung im Verein aktiv war, insbesondere an den vorausgegangenen Mitgliederversammlung teilgenommen und Mitgliedsbeiträge gezahlt hat.

§ 5. Mitgliedsbeiträge

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7. Der Vorstand

 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer.

(2) der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Der/die 1. Vorsitzende und  der/die 2. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

§ 8. Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) ordnungsgemäße Buch- und Schriftführung;
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Entwicklung eines Jahresprogramms;
g) Erstellung eines Jahresberichtes;
h) Vierteljährliche Überprüfung der finanziellen Tätigkeit der Geschäftsführung auf Satzungsmäßigkeit anhand Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge und sonstiger Belege;
i) Der Vorstand überträgt an die hauptamtlich besoldete Geschäftsführung, bestehend aus Geschäftsführer /-in, Vereinsjurist/-in, Pflegedienstleiter/ -in, Leiter/ -in der Tagespflegeeinrichtung sowie Leiter/-in der Planungsabteilung die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins, die Verwaltung und Koordination der Zweckbetriebe des Vereins. Diese Personen sind unter anderem für Abschlüsse und Auflösungen der Arbeitsverhältnisse für den Verein zuständig, wobei die Regelung des § 3a, Abs.2,c der Satzung unberührt bleibt.

Vor Ausspruch der Kündigung durch den Vorstand soll eine Stellungnahme der Geschäftsführung ggf. zwecks Vermeidung unnötiger Kosten des Rechtsstreits eingeholt werden.

(2) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung und Koordination der Zweckbetriebe des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Funktion teilzunehmen.

§ 9. Haftung des Vorstands

Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die den Betrag im Sinne des § 3, Nr.26a EStG bzw. die Summe der Beträge nach § 3 Nr.26 und § 3Nr. 26 a EStG jährlich nicht übersteigt, haftet für einen dem Verein, in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten, Schaden nur insoweit, als dieser Schaden vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Das Gleiche gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Der Verein befreit die Vorstandsmitglieder von der Haftung auf den Ersatz eines Schadens gegenüber einer dritten Person, wenn dieser in Erfüllung ihrer Vorstandspflichten verursacht worden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 10. Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,  bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Die voraussichtliche Tagesordnung soll im Einladungsschreiben enthalten sein.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 11. gestrichen

§ 12. Die Projektgruppen.

 Zur Realisierung etwaiger Projekte und anderer Vorhaben werden Projektgruppen von mindestens zwei Personen aus den Vereinsmitgliedern gebildet.

§ 13. Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigtes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Revisionsausschusses
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auslösung des Vereins;
f) Erteilung der Weisungen. Die Mitgliederversammlung ist gegenüber dem Vorstand insbesondere in den Fällen weisungsbefugt, in denen ein, der Ansicht der Mitgliederversammlung nach, nichtiger, fehlerhafter oder gar gesetzeswidriger Beschluss in der Vorstandssitzung gefasst wurde. Die Weisung wird erteilt, wenn über diese in einer, ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Antrag abgestimmt wird. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.

§ 14. Einberufung der Mitgliederversammlung.

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiter und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(9) Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§ 16. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 17. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung vom einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13 – 16  entsprechend.

§ 18. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.05.1996 errichtet.

Letzte Änderungen wurden am 15.03.2020 vorgenommen.